Abschnitt 83 RiStBV - Vorrangige Insolvenzantragsrechte anderer Stellen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Staatsanwaltschaft sieht von einem Antrag nach § 111i Absatz 2 Satz 1 StPO ab, wenn das Insolvenzantragsrecht einer anderen Stelle ausschließlich zugewiesen ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 312 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagegesetzes (VAG), § 21 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) und § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 4 KWG. Eine Insolvenzantragstellung durch die Staatsanwaltschaft kommt hingegen in Betracht, wenn die spezialgesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden, beispielsweise wenn keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Aufsichtsbehörde erteilt wurde.