§ 22 LKatSG - Mitwirkung der Krankenhausträger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 215-2
(1) Zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sind die Träger der Krankenhäuser verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen und diese mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen; Träger benachbarter Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne ebenfalls aufeinander abzustimmen.
(2) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser haben Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Angehörige des Pflege- und des medizinisch-technischen Personals, öffentliche Apotheken, medizintechnische Betriebe, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser haben auch Aussagen über die Möglichkeit zur Ausweitung der Kapazität zu enthalten.