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  • ab 01.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 22 LKatSG - Mitwirkung der Krankenhausträger

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sind die Träger der Krankenhäuser verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen und diese mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen; Träger benachbarter Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne ebenfalls aufeinander abzustimmen.

(2) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser haben Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Angehörige des Pflege- und des medizinisch-technischen Personals, öffentliche Apotheken, medizintechnische Betriebe, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.

(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser haben auch Aussagen über die Möglichkeit zur Ausweitung der Kapazität zu enthalten.