§ 15 DG LSA - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 beginnen mit der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, dem Erlass einer Disziplinarverfügung, dem Erlass eines Widerspruchsbescheides, der Erhebung der Disziplinarklage, der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erneut. Eine Disziplinarmaßnahme darf nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Absatz 1 bis 3 eintreten würde.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Vorverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.