§ 104 HeilBG - Tilgung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Eintragungen bei den Kammern über eine Warnung oder einen Verweis sind nach fünf Jahren, über eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Ist mit dem Verweis die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verbunden worden, sind diese Eintragungen nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind anschließend zu vernichten.
(2) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis oder ein Verfahren zur Aberkennung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rügen und Ordnungsgelder des Vorstands der Landeskammer (§ 12) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt.