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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 47 GO LT 2015 - Weitere Lesung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin des Landtages dies beantragen.

(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin erfolgen.