§ 30 LMG - Übermittlung von bestrittenen Daten
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
Bestreiten Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden.