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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 LWG - Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.