§ 64 ThürBO - Genehmigungsfreistellung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
- 1.
die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
- a)
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- b)
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- c)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Buchstaben a und b und
- 2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 im Anwendungsbereich des
- a)
§ 34 BauGB die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben,
- b)
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,
- 3.
die Modernisierung und der Ersatz von bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die baulichen Anlagen Sonderbauten sind oder werden,
- 2.
für Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) oder dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
- 3.
für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
- a)
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Grundfläche geschaffen werden, und
- b)
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird,
die innerhalb eines vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im Internet bekannt gemachten angemessenen Sicherheitsabstands um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 S. 123) in der jeweils geltenden Fassung liegen, es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat aufgrund ihr vorliegender Kenntnisse mitgeteilt, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des § 50 BImSchG befindet; bei der Festlegung des angemessenen Abstands sind insbesondere die im Betriebsbereich verwendeten Stoffe, die Art des Umgangs mit diesen Stoffen, Gegebenheiten der unmittelbaren Umgebung und repräsentative Szenarien eines schweren Unfalls zu berücksichtigen.
(2) Bauvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind genehmigungsfrei gestellt, wenn
- 1.
sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 BauGB liegen,
- 2.
sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen,
- 3.
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und
- 4.
die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
(3) Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit die Unterlagen nicht elektronisch bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wurden und sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft innerhalb der Frist nach Satz 2 mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Von der Mitteilung nach Satz 3 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrschaft vorgelegte Unterlagen zurückzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter. Werden Unterlagen gleichzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht, informiert die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde über die Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 1. Alternative und gegebenenfalls über die Erklärung der Bauherrschaft, dass die Einreichung der Unterlagen als Bauantrag behandelt werden soll.
(5) § 72 bleibt unberührt. § 74 Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 3 sowie § 78 Abs. 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.