§ 1 GVVergV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Amtliche Abkürzung
GVVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-156

Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2023 61 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2024 vorläufig 61 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)