Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011
(Haushaltsgesetz 2011)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2011,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) (1)(2)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Feststellung des Haushaltsplans | |
Feststellung des Haushaltsplans | 1 |
Abschnitt 2 | |
Besondere Regelungen zu den Einnahmen | |
Kreditmittel | 2 |
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft | 3 |
Kassenverstärkungskredite | 4 |
(frei) | 5 |
Abschnitt 3 | |
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | |
Planstellen/Stellen | 6 |
Personalausgaben | 7 |
Besondere Regelungen für das Personaleinsatzmanagement | 8 |
Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten | 9 |
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 10 |
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 11 |
Ausgleichsabgabe | 12 |
Abschnitt 4 | |
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan | |
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen | 13 |
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 14 |
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen | 15 |
Weiterbildungsgesetz | 16 |
(frei) | 17 |
Abschnitt 5 | |
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen | |
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung | 18 |
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes | 19 |
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen | 20 |
Gewährleistungen | 21 |
Garantien | 22 |
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen | 23 |
Abschnitt 6 | |
Weitere Ermächtigungen | |
Weitere Ermächtigungen | 24 |
Abschnitt 7 | |
Haushaltsentwicklung | |
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens | 25 |
Abschnitt 8 | |
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen | |
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen | 26 |
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich | 27 |
Abschnitt 9 | |
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale | |
Zuwendungen | 28 |
Fachbezogene Pauschale | 29 |
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterieund Wetteinnahmen | 30 |
Abschnitt 10 | |
Schlussvorschriften | |
Weitergeltung | 31 |
Inkrafttreten | 32 |
Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 Gesamtplan | Anlage |
für das Haushaltsjahr 2012 siehe Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012) vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 556)
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)
Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)
Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.
Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.