§ 75 HmbPersVG - Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.
(5) § 54 Absatz 1 Satz 2, § 56 Absätze 2 und 3, § 57 und § 58 gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des § 57 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 55 Absatz 1, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 55 Absatz 2 gleich.