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§ 14 VAbstG - Antragsrücknahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Der Antrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist zurückgenommen werden.

(2) Eine Rücknahme ist schriftlich gegenüber dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium zu erklären.

(3) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Antrages fest. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen zuzustellen. Die Rücknahme ist entsprechend § 13 bekannt zu machen.