§ 115 LWaG - Verfahrenserfordernisse
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, an welchem Ort und in welcher Frist diese eingesehen werden können.
(2) Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.
(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.