§ 33 GemKVO - Schriftform, elektronische Signatur
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-29
(1) Allgemeine Regelungen nach dieser Verordnung sind schriftlich zu erlassen.
(2) Wenn nach dieser Verordnung handschriftliche Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden dürfen, muss sichergestellt sein, dass das entsprechende automatisierte Verfahren den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 entspricht und die Signaturen während der Dauer der Aufbewahrungsfristen (§ 37 der Gemeindehaushaltsverordnung) nachprüfbar sind.
(3) 1Der Bürgermeister kann die Verwendung von sonstigen elektronischen Signaturen zulassen, wenn diese in einem automatisierten Verfahren, das von einer von ihm bestimmten Stelle geprüft worden ist, eingesetzt werden. 2Die Signaturen müssen insbesondere mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann. 3Abs. 2 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)