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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 164a SächsBG - Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes von Beamtinnen und Beamten, die am 1. Mai 2024 eines der in § 27 Absatz 7 Satz 1 genannten Ämter innehaben oder denen die Aufgaben eines dieser Ämter übertragen wurden, hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bis spätestens 28. Februar 2025 eine Anfrage nach § 4 Absatz 5 und 6 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu stellen.

(2) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der in § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue, insbesondere zu den gesetzgeberischen Zielstellungen, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit dieser Regelungen.