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  • ab 01.01.2010 (außer Kraft)

§ 93 HessHG 2009 - Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HessHG 2009,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

1Die §§ 26 und 72 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. 2Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 26 lautet "außerplanmäßige Professorin an ..." oder "außerplanmäßiger Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).