§ 78 SächsDG - Kostentragungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden. Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 56 Absatz 3 Satz 3 oder § 63 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.