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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Art. 12 SGB-SHREinOG - Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGB-SHREinOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-12/1

(2170-1-4)

Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".

  2. 2.

    In § 1 werden die Wörter "§ 76 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "§ 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  3. 3.

    § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung zuletzt festgestellten Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen. Die Verpflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Einzelfall nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen, bleibt unberührt."

  4. 4.

    In § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "§ 76 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes" durch die Wörter "§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  5. 5.

    In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  6. 6.

    In § 12 werden die Wörter "§ 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes" durch die Wörter "§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  7. 7.

    § 13 wird gestrichen.