§ 29 NachbG Schl.-H. - Einfriedigungspflicht des Störers
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, und besteht eine Einfriedigungspflicht nach § 28 nicht, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls nicht möglich oder zumutbar, gemildert werden können.