§ 60 LFoG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Die Forstbehörden haben neben der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz im Einzelnen zugewiesenen Aufgaben
- 1.den Staatswald zu bewirtschaften,
- 2.die forstlichen und holzwirtschaftlichen Förderungsprogramme durchzuführen und
- 3.die Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aufzuklären. Dazu können auch Jugendwaldheime betrieben werden.
(2) Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt. Zur Durchführung dieser Aufgabe wird das Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.
(3) Die Forstbehörden sollen auf Grund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befassten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und tatkräftig unterstützen. Sie haben ferner darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer die Gebote und Verbote beachten, die ihnen in diesem Gesetz oder in anderen, die Erhaltung des Waldes und die Abwehr von Schäden am Wald betreffenden Rechtsvorschriften auferlegt sind. Die Landesforstverwaltung bewirtschaftet das forstliche Sondervermögen gegen Kostenerstattung.
(4) Die Forstbehörden führen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes eine auf das gesamte Landesgebiet bezogene forstliche Standortkartierung und regelmäßige forstliche Stichprobeninventuren (Landeswaldinventuren) durch. Die Standortkartierung dient als Grundlage für die sachgerechte Prüfung und Durchführung von Erst- und Wiederaufforstungen. Die Landeswaldinventuren sollen einen Gesamtüberblick über die Waldverhältnisse und die forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) werden nach einem einheitlichen Verfahren vorgenommen.
(5) Die Forstbehörden erheben die forstlichen Grunddaten nach dem Agrarstatistikgesetz. Sie ermitteln die Waldeigenschaft und den jeweiligen Aufwuchs auf den Waldflächen für die Zwecke des Automatisierten Liegenschaftskatasters und des Automatisierten Liegenschaftsbuches.
(6) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen.