§ 15 BG LSA - Laufbahnvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Gestaltung der Laufbahnen zu erlassen.
(2) Die Fachministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Laufbahnvorschriften sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen.