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§ 15 BG LSA - Laufbahnvorschriften

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Gestaltung der Laufbahnen zu erlassen.

(2) Die Fachministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Laufbahnvorschriften sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen.