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  • ab 01.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 53 BörsG - Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung (1)

Bibliographie

Titel
Börsengesetz (BörsG)
Amtliche Abkürzung
BörsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-8

(1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.

(2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).