§ 45 HeilBG - Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen
- 1.
Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.
Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin und
- 6.
Ökologische Veterinärmedizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) § 35 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen und Tierärzte keine Anwendung.
(4) Die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.