§ 38 SGB VI - Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.