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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 55 PStV - Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Amtliche Abkürzung
PStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9-1

(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.