§ 34 NachbG Schl.-H. - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
Die §§ 28 bis 33 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.