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  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 25 HWaldG - Staatliche Forstamtsbezirke

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

1Die oberste Forstbehörde teilt das Landesgebiet durch Verwaltungsanordnung in staatliche Forstamtsbezirke ein. 2Sie ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.