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  • ab 11.06.2021 (außer Kraft)

§ 41 PPVO - Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-14-31

Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz erhalten

  1. 1.

    für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 2,

  2. 2.

    für die Prüfung von funktionalen Brandfallsteuermatrizen eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 10 % der Gebühr nach Nummer 1,

  3. 3.

    für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 % der Gebühr nach Nummer 1,

  4. 4.

    für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 150 % der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 34, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 und 4, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).