§ 41 PPVO - Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-14-31
Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz erhalten
- 1.
für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 2,
- 2.
für die Prüfung von funktionalen Brandfallsteuermatrizen eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 10 % der Gebühr nach Nummer 1,
- 3.
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 % der Gebühr nach Nummer 1,
- 4.
für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 150 % der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
§ 34, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 und 4, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).