§ 24 GOLT - Anzahl der Beratungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen und über den Bereich des Landes hinausgehende Vereinbarungen sind grundsätzlich in zwei Lesungen zu beraten. Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine dritte Lesung beschließen.
(2) Über sonstige Vorlagen und über Anträge kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.