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  • ab 28.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 8a SJG - Bewirtschaftungsgebiet für Damwild

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet).

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebietes,

  2. 2.

    die Bejagung von Damwild innerhalb und außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes,

  3. 3.

    die Einschränkung und Aufhebung der Schonzeit für Damwild außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes und

  4. 4.

    das Verfahren und die Zuständigkeiten

zu regeln.