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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 247 LAG - Teilung des Grundbetrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

1Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. 2In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten.