§ 5 LStatG - Aufgaben und Organisation der Erhebungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 29-5
(1) Die Erhebungsstelle hat
- 1.die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
- 2.Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
- 3.die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern, soweit eine Auskunftspflicht besteht;
- 4.die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
- 5.die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
- 6.unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Betroffenen zu ergänzen oder zu berichtigen sowie
- 7.sonstige örtliche Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistiken zu übernehmen, die das Statistische Landesamt nicht oder nur mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand wahrnehmen kann.
(2) Die Erhebungsstelle ist, solange erhobene Einzelangaben vorhanden sind, räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befassten Stellen zu trennen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die erhobenen Einzelangaben anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.
(3) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in den Erhebungsstellen.