§ 60 LFischG - Fischereibeiräte
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Es werden gebildet
ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,
Direktionsfischereibeiräte bei den oberen Fischereibehörden.
Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und Sportfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft sowie der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Fischereibehörden zu beraten. Sie sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, Größe und Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.