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§ 37 JWMG - Aussetzen von Wildtieren

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Tiere der diesem Gesetz unterstellten Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde; Absatz 3 bleibt unberührt. Dem Aussetzen dürfen die in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Ziele und Belange nicht entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eingefangene oder aufgezogene Wildtiere, die der Natur entnommen worden sind, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen, tierärztlich oder wissenschaftlich zu untersuchen oder vor dem Verlust zu bewahren, und im Anschluss daran wieder freigelassen werden. Dasselbe gilt für die nach § 13 Absatz 4 gefangenen Wildtiere, sofern es sich nicht um Neozoen handelt und sofern diese Wildtiere im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde oder mit Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person in einem anderen Jagdbezirk freigelassen werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fasanen und Rebhühner, die zur Bestandsstützung ausgesetzt werden. Diese Tiere dürfen im laufenden und folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden.