§ 63 LWahlO - Vordrucke
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis die Stimmzettel und folgende Vordrucke:
- 1.
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis (Anlage 9a),
- 2.
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Bewerbers im Wahlkreis (Anlage 10a),
- 3.
Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a),
- 4.
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Kreiswahlvorschlag einer Partei) (Anlage 12a),
- 5.
Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),
- 6.
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14a),
- 7.
Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).
(2) Der Landeswahlleiter beschafft folgende Vordrucke für die Landeslistenwahl:
- 1.
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 9b),
- 2.
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 10b),
- 3.
Landesliste (Anlage 11b),
- 4.
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste) (Anlage 12b),
- 5.
Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),
- 6.
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14b),
- 7.
Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).
Er beschafft außerdem die Vordrucke für die Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter nach § 49 Abs. 3.
(3) Der Bürgermeister beschafft die für die Gemeinde und für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.
(4) Die Vordrucke sind kostenfrei abzugeben.