§ 29 SächsDG - Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der oder des Verantwortlichen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
(3) Soweit das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes rechtfertigen, richten die Dienstvorgesetzten im Rahmen der Feststellung, ob die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt wurde, eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz. § 4 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Das von dem Landesamt für Verfassungsschutz übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Disziplinarakten genommen.
(4) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, unterrichten die obersten Dienstbehörden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane zur
- 1.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und
- 2.
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht zu Ende geführt wird.