§ 17b GOLT - Zulässigkeit von Telefon- und Videokonferenzen in außergewöhnlichen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können öffentliche Ausschusssitzungen bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses dem widerspricht. Die Ausschusssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass einzelne Mitglieder des Ausschusses oder weitere Personen per Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
(2) Telefonkonferenzen dienen ausschließlich der Übermittlung von und dem Austausch über Informationen, die den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Ausschusses betreffen. Videokonferenzen können auch für die Beratung von Vorlagen und die Anhörung von Sachverständigen durchgeführt werden. Beschlussfassungen sind im Rahmen von Videokonferenzen zulässig, wenn sie nicht einen Beschluss des Landtages ersetzen; die Abgeordneten geben ihre Stimmen nach Aufruf ihrer Namen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ab. Die Tagesordnung gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Ausschusses der Durchführung der Sitzung als Konferenz widersprochen hat.
(3) Bei der Durchführung von Telefon- oder Videokonferenzen genügt es, wenn der Öffentlichkeit der Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.