§ 73 ThürLWO - Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
- 1.der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 71 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
- 2.der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 und den in § 72 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Landtags.