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§ 107 BbgWG - Kosten der Gewässeraufsicht

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.