§ 42 HLV - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst
- 1.
als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,
- 2.
als Lehrkraft an Justizvollzugsanstalten,
- 3.
hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich des Dienstes in der Studienseminarleitung,
- 4.
an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie und am Kultusministerium, soweit die Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt,
- 5.
an der Hessischen Lehrkräfteakademie, sofern für die Dienstaufgabe der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums vorausgesetzt wird.