§ 38 BbgJagdG - Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wild lebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.