§ 56 BremNatSchG - Übergangsvorschrift für besondere Fälle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.des Bundesgrenzschutzes,
- 3.des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
- 4.der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
- 7.der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Tiergehege, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der obersten Naturschutzbehörde unter Angabe des gehaltenen Tierbestandes und der Betriebsgrundstücke gemeldet werden. Die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges kann durch Verwaltungsakt der obersten Naturschutzbehörde entzogen oder befristet werden, wenn Belange des § 32 Abs. 2 beeinträchtigt werden.