§ 16 GebrMG - Löschungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Amtliche Abkürzung
- GebrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 421-1
1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.