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  • [ohne Datum] - 18.11.2009 (alte Fassung)

§ 16 KPG - Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
Amtliche Abkürzung
KPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Der Abschlussprüfer fasst die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie seine Vorschläge in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammen; sie sollen in einer Schlussbesprechung erörtert werden.

(2) Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen

  1. 1.
    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der geprüften Einrichtung,
  2. 2.
    verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
  3. 3.
    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

§ 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die Geschäfte ordnungsgemäß geführt wurden.

(3) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht dem Landesrechnungshof vor. Dieser leitet ihn der kommunalen Körperschaft oder Gesellschaft, dem Innenminister und dem Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde zu. Die Vertretungskörperschaften der an einer Gesellschaft beteiligten kommunalen Körperschaften sind davon zu unterrichten, dass der Prüfungsbericht vorliegt.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Prüfungsvermerk zu bestätigen:

"Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlass."

§ 322 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Der Landesrechnungshof kann zu dem Prüfungsvermerk eigene Feststellungen treffen.

(5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat

  1. 1.
    den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,
  2. 2.
    den Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes,
  3. 3.
    den Beschluss über die Erstellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und
  4. 4.
    die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses

bekannt zu machen.

Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.