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§ 859 ZPO - Pfändung von Gesamthandsanteilen

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.