Versionsverlauf


  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 11 HochSchG - Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten. Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes sowie ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. In Vorsitz und Stellvertretung sollen die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften paritätisch vertreten sein.