§ 22 HLPG - Regionalversammlungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Landesplanungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 360-17
(1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband FrankfurtRheinMain und in der Planungsregion Nordhessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die Regionalversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen.
(2) Die Regionalversammlung beschließt über
- 1.
die Aufstellung, Änderung, Anhörung und Offenlegung sowie die Vorlage des Regionalplans an die oberste Landesplanungsbehörde,
- 2.
die Abweichung vom Regionalplan und Stellungnahmen zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan,
- 3.
Stellungnahmen zu Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen,
- 4.
Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren,
- 5.
Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan,
- 6.
Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen,
- 7.
Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region.
(3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber den Dienststellen des Landes nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.