Art. 41 BayStrWG - Träger der Straßenbaulast
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-B
Träger der Straßenbaulast sind:
- 1.für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
- 2.für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).