Art. 14 Verf - (Sonn- und Feiertage)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.