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Art. 14 Verf - (Sonn- und Feiertage)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.