§ 162 PAO - Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9424-5-1
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
am 1. August 2022 bestanden,
- 2.
nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
- 3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.